Küstenglanz Veranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Leistungen (Konzeption, Organisation,
Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation von Veranstaltungen und
Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen, etc.) zwischen
dem Kunden und Küstenglanz Veranstaltungen, Inhaberin Evelyn Petersen, Zum Waldbad 10, 27404
Hesedorf/Gyhum (nachfolgend "Küstenglanz" genannt)
die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).
(2) Grundsätzlich gelten die nachfolgenden AGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch
gegenüber Unternehmern. Sofern eine Klausel nur für Verbraucher oder Unternehmer gilt,
wird an der jeweiligen Stelle darauf hingewiesen.
§ 2 Definitionen
(1) Verbraucher im Sinne dieser AGBs sind natürliche Personen, die mit Küstenglanz in eine
Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Unternehmer im Sinne dieser AGBs sind natürliche und juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Vertrages mit Küstenglanz in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(3) Veranstalter im Sinne dieser AGBs ist der Kunde. Küstenglanz tritt, soweit nicht ausdrücklich
schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter sondern als Dienstleister für den
Kunden auf.
§ 3 Leistungsumfang, Angebote und Auftragsabschluss
(1) Grundlage des Auftragsabschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot von Küstenglanz,
in dem die Leistungen und die dafür zu entrichtende Vergütung festgehalten werden.
Das Angebot von Küstenglanz ist freibleibend und unverbindlich und stellt eine Aufforderung
an den Kunden dar, Küstenglanz mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen.
Küstenglanz bemüht sich für alle Veranstaltungen Zahlungspläne zu entwickeln, die sich an
den Zahlungsbedingungen der beauftragten Dienstleister orientieren.
(2) Die Beauftragung von Küstenglanz erfolgt auf der Grundlage des Angebotsschreibens
gemäß Absatz 1 dieser Norm. Die Beauftragung durch den Kunden stellt ein Angebot im
Rechtssinne dar. Dieses Angebot kann schriftlich mündlich oder in sonstiger Weise erfolgen.
(3) Der Auftrag kommt erst durch Bestätigung durch Küstenglanz zustande. Diese Bestätigung
kann schriftlich, in Textform oder konkludent durch die Erbringung einer auftragsgemäßen
Ausführungshandlung durch Küstenglanz erfolgen. Diese Bestätigung stellt eine Annahme
im Rechtssinne dar.
(4) Zur Erbringung der Leistungen gem. Absatz 1 ist es Küstenglanz gestattet Aufträge an
Dritte zu vergeben. Der Abschluss der Verträge erfolgt, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes
vereinbart wird, unmittelbar zwischen Küstenglanz und dem jeweiligen Dritten. Küstenglanz
ist nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung
zu legen oder Rechnungen Dritter vorzulegen.
§ 4 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus dem Angebotsschreiben
gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Änderungen oder Abweichungen nach erfolgter Annahme gemäß § 3 Abs. 3 des vereinbarten
Leistungsumfangs, die vom Kunden gewünscht oder notwendig werden, sind Küstenglanz schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde teilt solche Änderungen unverzüglich mit. Diese Änderungen
werden erst wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn Küstenglanz dem zugestimmt
hat. Die Zustimmung kann schriftlich, mündlich, in Textform oder konkludent durch
die Erbringung einer auftragsgemäßen Ausführungshandlung durch Küstenglanz erfolgen.
Für keine der Vertragsparteien folgt aus solchen Änderungen ein Kündigungsrecht, sofern es
sich nicht um wesentliche Änderungen handelt. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise:
- eine Änderung der Teilnehmerzahl von mehr als 10 v.H. der nach § 3 Abs. 1 kalkulierten
Teilnehmerzahl einer Veranstaltung;
- eine kurzfristige Verlegung des Veranstaltungsortes; Wann eine Verlegung des Veranstaltungsortes
kurzfristig ist, ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweiligen
Veranstaltung zu entscheiden. In jedem Fall ist aber eine Verlegung des Veranstaltungsortes
von weniger als 15 Tagen vor dem vereinbarten Termin als kurzfristig
anzusehen.
Änderungen können jedoch zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Leistungsterminen
führen, die der Kunde mit der Auftragsänderung/-erweiterung akzeptiert.
(3) Der Kunde hat eine zusätzliche Vergütung, die sich aufgrund einer Änderung im Sinne
des Absatzes 2 ergibt, zu tragen.
§ 5 Nebenkosten und Abrechnung
(1) Übliche Nebenkosten, sowohl aus Leistungen nach § 3, als auch aus Leistungen nach
§ 4, wie z.B. Boten- oder Taxifahrten, KSK und GEMA-Kosten, Frachtkosten, weitere Nebenkosten,
die aus der Anmietung einer Location (Heizungs-, Abfallentsorgungs-, Reinigungskosten
etc.) oder aus anderen veranstaltungsspezifischen Gründen entstehen, bedürfen keiner
separaten Beauftragung durch den Kunden.
(2) Die Abrechnung erfolgt vollständig zwischen dem Kunden und Küstenglanz. Kosten, die
durch die Beauftragung Dritter entstehen, werden zwischen Küstenglanz und dem Dritten
abgerechnet.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung, Verzug
(1) Die Vergütung wird in der vereinbarten Höhe entsprechend des Auftrags mit Rechnungsstellung
sofort fällig.
(2) Küstenglanz ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse in angemessener
Höhe zu verlangen. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug,
hat Küstenglanz das Recht die Leistung zu verweigern oder den Auftrag fristlos zu kündigen.
(3) Bei Annahme des Auftrages gem. § 3 Abs. 3 stellt Küstenglanz dem Kunden 50 v.H. der
Vergütung nach § 3 Abs. 1 in Rechnung. Vier Wochen vor dem voraussichtlichen Termin
der Veranstaltung stellt Küstenglanz dem Kunden weitere 40 v.H. der Vergütung nach § 3
Abs. 1 in Rechnung. Nach der Durchführung der Veranstaltung stellt Küstenglanz dem Kunden
eine Schlussrechnung.
(4) Neben der Zahlung der Vorschüsse nach Absatz 3 dieser Norm verpflichtet sich der
Kunde solche Vorauszahlungen zu leisten, die Dritte im Rahmen des Auftrages von Küstenglanz
verlangen. Satz 1 gilt nur, wenn die Vorschüsse nach Absatz 3 dieser Norm zur Abdeckung
der Vorschussverlangen der Dritten nicht ausreichen. Küstenglanz informiert den
Kunden über solche Zahlungsverlangen Dritter unverzüglich. Danach trägt der Kunde die
Verantwortung für die Einhaltung etwaiger Zahlungsziele Dritter.
§ 7 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht
(1) Der Kunde hat Küstenglanz alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen
unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht
zu Lasten von Küstenglanz.
(2) Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen
zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u.a. zu genügen.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, in Absprachen mit Behörden erforderliche Genehmigungen
u.a. rechtzeitig einzuholen und den Aufwand zu tragen.
(3) Darüber hinaus empfiehlt Küstenglanz dem Kunden den Abschluss einer angemessenen
Haftpflichtversicherung für die jeweilige Veranstaltung.
§ 8 Vom Kunden eingebrachte Vorlagen
(1) Sofern im Rahmen einer von Küstenglanz erbrachten Dienstleistung Muster, Logos, Fotos,
Texte oder ähnliche Vorlagen durch den Kunden zur Nutzung überlassen werden, trägt
der Kunde die Verantwortung dafür, dass alle notwendigen Nutzungsrechte vorliegen. Küstenglanz
führt keine Überprüfung der Urheberrechte durch.
(2) In jedem Fall stellt der Kunde Küstenglanz von etwaigen Schadensersatzforderungen
Dritter frei.
§ 9 Eigentum von Küstenglanz
(1) Alle von Küstenglanz erstellten Konzepte, Präsentationen, Ideen, Logos, Texte und ähnliche
Leistungen und Werke bleiben Eigentum von Küstenglanz, gleich ob es zwischen dem
Kunden und Küstenglanz zum Vertragsabschluss kommt oder nicht. Der Kunde erwirbt bei
Vertragsschluss lediglich das Recht der Nutzung im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.
(2) Jede über den in Absatz 1 dargestellten Umfang hinaus gehende Nutzung, wie beispielsweise
die Nutzung für eine weitere Veranstaltung gleicher oder einer anderen Art oder
die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Küstenglanz.
Diese Zustimmung wird nur gegen die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung
erteilt.
(3) Über den Umfang der Nutzung durch den Kunden steht Küstenglanz ein Auskunftsanspruch
zu.
§ 10 Aufzeichnungen der Veranstaltung
(1) Fotographien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Veranstaltungen, die über den
privaten Gebrauch hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von
Küstenglanz. Dies gilt insbesondere, wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden.
Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen und Medien
zu tätigen, diese zu nutzen oder anzubieten, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung
von Küstenglanz gestattet.
(2) Der Kunde erteilt Küstenglanz die Erlaubnis zur Nutzung von selbst erstellten oder durch
Dritte im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 1 erstellte Aufzeichnungen (bspw. Fotographien, Videooder
Tonaufzeichnungen) für eigene werbliche Zwecke, insbesondere zur Nutzung auf der
eigenen Homepage (küstenglanz.de). Sollte auf diesen Aufzeichnungen der Name oder ein
Zeichen des Kunden erscheinen, wird Küstenglanz die Erlaubnis zur Nutzung insofern explizit
vom Kunden einholen.
§ 11 Kündigung
(1) Der Kunde ist berechtigt, das Auftragsverhältnis mit Küstenglanz jederzeit zu kündigen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Die Kündigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung
der Vergütung nach folgenden Regelungen:
(a) Der Kunde ist zum Ausgleich sämtlicher Aufwendungen verpflichtet, die Küstenglanz bis
zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich entstanden sind. Dies umfasst sowohl den Aufwand
durch eingesetztes Material als auch durch aufgewandte Zeit.
(b) Unabhängig von (a) ist der Kunde verpflichtet, Küstenglanz für bereits erbrachte Vorleistungen
einen Ausgleich nach folgender Staffelung zu zahlen:
- bis zu 5 Monaten vor dem Event 20% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 3
- bis zu 3 Monaten vor dem Event 40% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 3
- bis zu 1 Monat vor dem Event 60% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 3
- bis zu 14 Tage vor dem Event 95% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 3
(3) Sofern im Fall einer Kündigung Kosten entfallen, wird dies im Rahmen des Absatzes 2
(b) dieser Norm dem Ausgleich gegen gerechnet.
(4) Dem Kunden wird es ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden
ist bzw. dieser deutlich geringer ist als er sich nach den Regelungen des Absatzes 2
(b) und des Absatz 3 dieser Norm darstellt.
(5) Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Parteien bleibt hiervon
unberührt.
§ 12 Haftung, Haftungsumfang und Geltendmachung
(1) Küstenglanz haftet nur für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz
entstehen. In allen Fällen ist die Haftung von Küstenglanz der Höhe nach auf den Betrag
der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 beschränkt.
(2) Der Absatz 1 findet keine Anwendung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, hat er seine vertraglichen Ansprüche innerhalb von drei
Werktagen nach Kenntnis des den Anspruch auslösenden Sachverhalts schriftlich geltend zu
machen.
(4) Sofern an Rechtsgütern Dritter im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses Schäden, die
durch den Kunden oder seine Gäste verursacht werden, entstehen und Küstenglanz von
dem Dritten insofern in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Küstenglanz im Innenverhältnis
von allen etwaigen Schadensersatzforderungen des Dritten und allen weiteren Kosten
freihalten.
§ 13 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist Zeven.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein, berührt das die Rechtsgültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Parteien
vereinbaren, eine dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahe
kommenden Ersatzbestimmung zu treffen.